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Dokument-ID: 094655
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)
§ 18. Verordnungen
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
- Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
- die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.