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Dokument-ID: 094753
10. Abschnitt
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 105. Verweisungen
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.