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Dokument-ID: 094696
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)
§ 55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
(1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
- Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
- Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.