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Bundes-Grenzwerteverordnung (B-GKV)
§ 2. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
- die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
- der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994.
(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 180/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(6) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe keine Ausnahmen zulassen darf.
(BGBl. II Nr. 291/2011)
(7) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, in Kraft tritt.
(BGBl. II Nr. 77/2007)
(8) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, außer Kraft treten.
(BGBl. II Nr. 77/2007)
(9) Für die mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 der GKV 2006 genannten Zeitpunkt erfüllt sein.
(BGBl. II Nr. 291/2011)
(10) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe erfüllen.
(BGBl. II Nr. 291/2011)
(11) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
(BGBl. II Nr. 77/2007)
(12) § 33 Abs. 5 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.
(BGBl. II Nr. 424/2020)
(13) § 33 Abs. 6 bis 8 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.
(BGBl. I Nr. 177/2021)