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Dokument-ID: 040907

Vorschrift

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Bewertungsmethoden und Lärmindizes

idF BGBl. I Nr. 60/2005 | Datum des Inkrafttretens 05.07.2005

Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind einschlägige Beschreibungen und Gleichungen heranzuziehen, wobei ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen ist. Die nähere Festlegung der Bewertungsmethoden und Lärmindizes hat durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen. Die ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu verwenden.