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Druckgerätegesetz
2. Abschnitt
Beschaffenheit und Inverkehrbringen
§ 4. Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung
(1) Druckführende Geräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Angaben des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem druckführenden Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln. Er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
(3) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten:
- Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;
- Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;
- gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und der Benutzung.
(4) Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die druckführenden Geräte so auszulegen, dass dem Risiko aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des druckführenden Gerätes in angemessener Weise gewarnt wird.
(5) Die Übereinstimmung druckführender Geräte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie mit den internationalen Übereinkommen ist mittels der dort angeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen. (BGBl. I Nr. 140/2024)
(6) Sind in Verordnungen gemäß § 8 wesentliche Sicherheitsanforderungen angegeben, sind diese so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
(7) Bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen abgedeckt sind. (BGBl. I Nr. 140/2024)
(8) Für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 gelten anstelle der Abs. 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN bzw. der einschlägigen UNECE-Regelungen.
(BGBl. I Nr. 140/2024)