© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 807939

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Verordnungsermächtigung

idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024

Nähere Bestimmungen über

  1. die Aufstellung von druckführenden Geräten,
  2. die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
  3. die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
  4. den Betrieb von druckführenden Geräten,
  5. die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
  6. die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
  7. die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
  8. die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
  9. das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen

können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden. (BGBl. I Nr. 140/2024)