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Dokument-ID: 063141
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 15. Beleuchtung
Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren sowie das Innere der Schleusen und Rekompressionskammern sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Eine Notbeleuchtungsanlage muß vorhanden sein, die sich bei Ausfall der normalen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.