© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 063183
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 50. Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen
(1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
- Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers;
- Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung;
- Beendigung dieser Beschäftigung;
- Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
- Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.
(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z 5 können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.