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Dokument-ID: 823250

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

ANHANG IV

EU -KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR DRUCKGERÄTE (Nr. XXXX) *)

  1. Druckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
  2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
  3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
  4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Druckgeräts oder der Baugruppe zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann, falls zur Identifizierung des Druckgeräts oder der Baugruppe notwendig, ein Bild enthalten):
    • Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe;
    • angewandte Konformitätsbewertungsverfahren;
    • bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren.
  5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:
  6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonsti gen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
  7. Gegebenenfalls Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat, Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster), die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster), die EU-Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung.
  8. Zusatzangaben:
    Unterzeichnet für und im Namen von:
    (Ort und Datum der Ausstellung)
    (Name, Funktion) (Unterschrift)
    (Gegebenenfalls: Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen)

*) Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen.