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Dokument-ID: 629814
Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)
§ 13. Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.