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Dokument-ID: 629820
Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)
§ 16. Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.