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Dokument-ID: 629808
Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)
§ 9. Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit
Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich
- an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH;
- an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH;
- an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH;
des Tarifs F zu entrichten.