© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 040860
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)
§ 14. Sicherheitseinrichtungen
(1) Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).
(2) Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabschnitte müssen durch Überdruckventile gegen Drucküberschreitung gesichert sein. Das aus Überdruckventilen austretende Flüssiggas muss in den Gasraum des zugehörigen Flüssiggasbehälters zurückgeleitet oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, gefahrlos ins Freie abgeführt werden.