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Dokument-ID: 040871

Vorschrift

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Verbote und deren Kennzeichnung

idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.