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Dokument-ID: 040871
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)
§ 24. Verbote und deren Kennzeichnung
Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.