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Dokument-ID: 196608
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 8. Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
- oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
- erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.