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Dokument-ID: 196642
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 37. Aufstellung im Freien
Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann.