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Dokument-ID: 196660
2. Hauptstück
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
2. Hauptstück
Lagerung von Versandbehältern in Räumen
§ 51. Lagerräume
Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.