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Dokument-ID: 196694
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 77. Bedienungsgänge
Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern sind zulässig; liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes, so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein.