© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 196713
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 94. Behandlung von Versandbehältern
(1) In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.
(2) Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum unzulässig.