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Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates
§ 1. Einberufung
(1) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:
- alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (§ 91 Abs. 2 ASchG),
- die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
- die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (§ 91 Abs. 3 und 4 ASchG).
(3) Die Einladung hat zu enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Tagesordnung und
- die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.
(4) Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekannt zu geben.