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Dokument-ID: 213370

Vorschrift

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

 

Zeitabstände

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

2 Jahre 

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4.

Nachtarbeit

2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr

5.

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

6.

Elektromagnetische Felder

5 Jahre (BGBl. II Nr. 179/2016)

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.
(BGBl. II Nr. 550/2020)