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Dokument-ID: 213389

Vorschrift

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

16. Einwirkung durch XYLOLE

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
  • ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
  • sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
  • Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,
  • Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,
  • Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,
  • Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
  • Alkoholintoleranz.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

  • Spezifisches Gewicht
  • Methylhippursäure

Für die Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Methylhippursäure: 1,5 g/l

Bei wiederholten Überschreitungen des Grenzwertes im Harn ist zusätzlich Xylol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Grenzwert:

Xylol: 1000 µg/l Blut (= 1 mg/l Blut)

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

  • ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • drei Monate.

(BGBl. II Nr. 26/2014)