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Dokument-ID: 272928
Grenzwerteverordnung 2021 (GKV 2021)
§ 13. Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
- voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
- Art der Arbeitsvorgänge,
- Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
- Angaben zur Exposition,
- beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.