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Dokument-ID: 272950

Vorschrift

Grenzwerteverordnung 2024 (GKV 2021)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16. Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

idF BGBl. II Nr. 382/2020 | Datum des Inkrafttretens 03.09.2020

(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

  1. Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
  2. Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
  3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.
    (BGBl. II Nr. 382/2020)

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

  1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  2. Tischbandsägemaschinen,
  3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
  4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
  6. Schleif- und Schwabbelböcke,
  7. Rundstabschleifmaschinen,
  8. Parkettschleifmaschinen und
  9. Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.

(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

(BGBl. II Nr. 429/2011)