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Dokument-ID: 164242

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 74/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

 Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist,
  2. Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind.

(BGBl. I Nr. 74/2009)