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Dokument-ID: 164250
Heimarbeitsgesetz 1960
§ 9. Entgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der Pflichtversicherung
(1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.
(BGBl. I Nr. 74/2009)
(2) Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.