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Heimarbeitsgesetz 1960
§ 22. Urlaubsentgelt
(1) Während des Urlaubes gebührt dem Heimarbeiter ein Urlaubsentgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaubsausmaß (§ 20 Abs. 3) von zweieinhalb Werktagen für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses 10 vH und bei einem Urlaubsausmaß von drei Werktagen 12 vH des Arbeitsentgeltes, das für den Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2) gebührt hat.
(3) Unter dem gemäß Abs. 2 gebührenden Arbeitsentgelt ist die Summe der Arbeitsentgelte zu verstehen, die innerhalb des Urlaubszeitraumes abzurechnen und auszuzahlen waren (§ 9).
(4) Durch Heimarbeitsgesamtvertrag kann die Berechnung des Urlaubsentgeltes abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 geregelt werden.
(5) Zum Zwecke der Berechnung des Urlaubsentgeltes umfaßt das Arbeitsentgelt auch die in dem Urlaubszeitraum gebührenden Feiertagsentgelte, ein in diesem Zeitraum allfällig gezahltes Urlaubsentgelt und Entgelte gemäß § 25, es umfaßt jedoch nicht die Unkostenzuschläge.
(6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes zu zahlen. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, so ist bei Antritt jedes Teilurlaubes der entsprechende Teil des Urlaubsentgeltes zu zahlen.