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Dokument-ID: 780247

Vorschrift

Industrieunfallverordnung 2015 (IUV 2015 )

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Meldung von Industrieunfällen

idF BGBl. II Nr. 229/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2015

(1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 5 GewO 1994 genannten Informationen umfassen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls

  1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
  2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
    1. zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
    2. zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
    3. innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro geführt haben,
  3. ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.