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Kennzeichnungsverordnung (KennV)
1.2 Warnzeichen
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur | Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen | Warnung vor giftigen Stoffen |
Warnung vor ätzenden Stoffen | Warnung vor radioaktiven Stoffen | Warnung vor schwebender Last |
Warnung vor Flurförderzeugen | Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung | Warnung vor allgemeiner Gefahr |
Warnung vor Laserstrahl | Warnung vor brandfördernden Stoffen | Warnung vor nichtionisierender Strahlung |
Warnung vor starkem magnetischem Feld | Warnung vor Stolpergefahr | Warnung vor Absturzgefahr |
Warnung vor Biogefährdung | Warnung vor Kälte | Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre |
(Anm. d. Red.: Das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ wurde samt Bezeichnung und Fußnote gem BGBl. II Nr. 184/2015 mit 01.07.2015 aufgehoben.)