© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 145796
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
§ 22. Maßregelungsverbot
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.
(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 13)