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Dokument-ID: 128362
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
§ 5c. Versetzung
Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
- die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
- die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.