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Dokument-ID: 1135125
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 14. Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
- über das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
- sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
- über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
- über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
- über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß § 195 LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.