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Dokument-ID: 1135151
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 22. Stiegenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
- Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
- Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen.
- Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
- Wände, Decken und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
- Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, in
- Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
- Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.