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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 28. Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
- zwischen 19 °C und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
- zwischen 18 °C und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
- mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
- bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder
- andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
- 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
- 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
- 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
- zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
- andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie z. B. Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
- die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
- in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, in
- Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
- Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.