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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
- in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
- diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
- in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
- jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und
- die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
(3) Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
- die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
- die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2,
- den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4,
- die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 4,
- die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3,
- die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4,
- die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss,
- die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 188 LAG anzuführen.