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Dokument-ID: 1135170

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Toiletten

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z. B. Kunden, vorgesehen,

  1. sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
  2. ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.

(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.

(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.

(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
  2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
  3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
  4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.

(8) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben in Wäldern, auf Feldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen, soweit angemessen, notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Verrichtung der Notdurft während der Arbeitszeit möglich ist. Insbesondere auf Feldern ist diese Verpflichtung durch das Gestatten des Aufsuchens der Toiletten auf dem Betriebsgelände, das Aufstellen von mobilen Toiletten oder durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen.

(9) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechen, in

  1. Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
  2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
  3. Salzburg, Steiermark und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.