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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 35. Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
- ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
- geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
- die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
- ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
- im Verkauf beschäftigt wird und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung trägt, und
- für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
- für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
- gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
- in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
- wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
- für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist,
- Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
- die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
- die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
- nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
- Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und im Übrigen in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951;
- Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Zeitpunkten, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Wien ab 1. Juli 2000;
- Umkleideräume, die Abs. 7 Z 1 nicht entsprechen, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993 und in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- Arbeitsstätten und Umkleideräumen, die Abs. 4, 6 und 7 nicht entsprechen, in Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.