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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46. Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
- für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;
- für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;
- für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;
- für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;
- für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 4 Z 7;
- für die künstliche Beleuchtung: § 29.
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
- 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
- 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
- im übrigen 2,3 m.
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
- für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;
- für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;
- für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
- für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;
- für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;
- für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;
- für Laderampen: § 11 Abs. 6;
- für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;
- für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;
- für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.