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Dokument-ID: 1088003
Abschnitt 11
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 11
Beendigungsrecht
§ 106. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.