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Dokument-ID: 1088052
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 149. Auskunftspflicht
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, einer Gleichbehandlungsstelle die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.