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Dokument-ID: 1088055
Abschnitt 16
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 16
Allgemeine Regelungen zum Arbeitnehmerschutz
§ 151. Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
- für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.