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Dokument-ID: 1088063
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 158. Arbeitszeit bei Schichtarbeit
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
- innerhalb des Schichtturnusses oder
- bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 154 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 153 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 4 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.