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Dokument-ID: 1088133
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 199. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 198 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt. Sie haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.