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Dokument-ID: 1088202

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 238. Fachkenntnisse

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die

  1. dafür geistig und körperlich geeignet sind,
  2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
  3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(2) Zu Arbeiten, bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen besonderen Gefahren für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, dass die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, dürfen nur solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die den Nachweis folgender Fachkenntnisse erbringen:

  1. für das Führen von Kranen und Hubstaplern, Sprengarbeiten, Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, Taucharbeiten und die Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, geforderten Fachkenntnissen eingesetzt werden;
  2. für das Heben von Arbeitskörben dürfen nur Kranführerinnen und Kranführer mit Fachkenntnisnachweis für die entsprechende Kranart gemäß FK-V eingesetzt werden;
  3. der Aufbau, Betrieb und Abbau von Seilbringungsanlagen muss unter der Verantwortung einer dabei beschäftigten Person stehen, deren Fachkenntnisse durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für den sicheren Betrieb von Seilbringungsanlagen an einer forstlichen Ausbildungseinrichtung nachzuweisen sind.

Sofern es sich nicht um Sprengarbeiten handelt, gilt als Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse für die in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten auch eine Bescheinigung von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Verwendung.

(3) Zu Arbeiten, die mit einer Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind, wie Schädlings- und Unkrautbekämpfungsarbeiten, Bodenentseuchungsarbeiten, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauchen- und Senkgruben, Baumfällungen, Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, Holzbringungen, Arbeiten in Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seilförderungsanlagen sowie die Führung von Erntemaschinen, dürfen nur solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die geistig und körperlich geeignet sind und die notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen.

(4) Die Fachkenntnisse nach Abs. 2 Z 1 bis 3 sind durch ein Zeugnis einer nach § 63 ASchG ermächtigten Einrichtung oder einer Unterrichtsanstalt bzw. forstlichen Ausbildungseinrichtung nachzuweisen.

(5) Für die Durchführung von Sprengarbeiten gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, BGBl. II Nr. 358/2004. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat den Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (insbesondere Kurszeugnis, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden. Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verlässlich sind.

(6) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

(7) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die dafür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.

(8) Die Abs. 2 bis 6 gelten auch für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.