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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 246. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann auch durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 1 Z 1) oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (§ 247 Abs. 1 Z 1) verfügt.
(2) Die gemäß § 78a ASchG einzurichtenden Präventionszentren der zuständigen Unfallversicherungsträger stehen auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 1 zur Verfügung.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen haben dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu übermitteln:
- Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- Anschriften der Arbeitsstätten.
(4) Die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums enthebt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(5) Die Präventionszentren haben dem Verlangen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 243 Abs. 2 oder § 248 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen von jeder Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.
(5a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß § 245, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß § 245 Abs. 2 letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 250a erfolgen. § 250a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 115/2022)
(6) Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 5 erster Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die §§ 243 Abs. 1 und 2, 248 Abs. 1 und 2, 251 Abs. 1 und 252 sind anzuwenden. Weiters ist § 251 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(8) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekannt zu geben.
(9) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 8 den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 187 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.
(10) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:
- Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- Anschriften der Arbeitsstätten und
- Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.
(11) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln.