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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 248. Aufgaben, Information und Beiziehung
(1) Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls zusätzlich weitere geeignete Fachleute sind in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz hinzuzuziehen, insbesondere
- in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
- bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
- bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln, der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sowie persönliche Schutzausrüstungen,
- bei der Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Organisation der Ersten Hilfe,
- bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
- bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen,
- in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
- in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen werden, oder wenn sie auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
- den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
- den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.