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Dokument-ID: 1088249

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 278. Arbeitnehmerbegriff

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gelten nicht:

  1. in Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht;
  3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
  4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
  5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
  6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
  7. Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten.