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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 279. Rechte der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und deren entsprechenden Pflichten bleiben unberührt.