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Dokument-ID: 1088257
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 284. Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung
(1) Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:
- Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 309 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 282 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.