© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 1088257

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 284. Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:

  1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  7. Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  8. Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 309 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 282 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.